Deutsche Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR)
Satzung nach Beschluß der MV am 24.09.2008
§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR)“. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wiesbaden. Innerhalb der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie können mit Zustimmung des Vorstands Subsektionen gebildet werden.
§ 2
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Zweck der Vereinigung ist die Pflege und Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Rechts- und Sozialphilosophie auf nationaler und internationaler Ebene. Die Vereinigung ist für jede wissenschaftliche Richtung offen.
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Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von regelmäßig stattfindenden Kongressen und durch weitere wissenschaftliche Aktivitäten.
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Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
§ 3
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und aus Zuschüssen. Alle Mittel der Gesellschaft, auch etwaige Gewinne, dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und zu unterstützen bereit sind. Juristische Personen oder Vereinigungen üben ihre Rechte durch Bevollmächtigte aus, die sich auf Verlangen über ihre Vollmacht auszuweisen haben. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ehrenpräsidenten sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Anderen Mitgliedern kann der Präsident im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag erlassen.
§ 5
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Jahres mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres nach erfolgter Mahnung nicht nach, so tritt ein Ruhen seiner Mitgliedsrechte ein; es kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. § 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluß des Vorstands mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§ 8
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht keinerlei Recht am Vereinsvermögen zu.
§ 9
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
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1. Organe der Vereinigung sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
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2. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
§ 12
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Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre – nach Möglichkeit anlässlich einer Tagung der Vereinigung – statt.
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Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt. Zu jeder Mitgliederversammlung muß mindestens ein Monat vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung eingeladen werden.
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Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Stimmübertragung ist unzulässig.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichts und Entlastung des Vorstands
b) Wahl des Vorstands und des Schatzmeisters
c) Beratung und Beschlußfassung über Anträge
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand
g) Festsetzung des Jahresbeitrags
h) Bestellung von Rechnungsprüfern
i) Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist von einem Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Abdruck des Protokolls soll mit dem nächsten Rundbrief jedem Mitglied übersandt werden.
§ 13
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Der Vorstand besteht aus: dem ersten Vorsitzenden (Präsident) dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter (Vizepräsident) sowie mindestens 6 und höchstens 10 weiteren Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Gesetzliche Vertreter der Vereinigung im Sinne des Vereinsrechts sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
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Der Vorstand leitet die Vereinigung gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
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Der Chefredakteur der Zeitschrift „Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie„ nimmt, soweit er nicht gleichzeitig als stimmberechtigtes Mitglied gewählt ist und sofern die Zeitschrift ihren Sitz in Deutschland hat, beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
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Der Schatzmeister der Vereinigung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Das Amt des Schatzmeisters kann in Personalunion mit dem des zweiten Vorsitzenden ausgeübt werden.
§ 14
Personen, die auf dem Gebiet der Rechts- und Sozialphilosophie hervorragende Leistungen erbracht haben und sich besondere Verdienste um die Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands den Titel „Ehrenpräsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie“ verleihen.
§ 15
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 16
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche, insbesondere rechts- und sozialphilosophische Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Diese Satzung tritt am 24. Sept. 2008 in Kraft.